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9. Juni 2024 | 12:36 Uhr
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Schadensersatz gegen Booking, Hoteliers sind zuversichtlich

Die Verwendung von Bestpreisklauseln durch Booking war laut EuGH-Generalanwalt wahrscheinlich ein Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht. Im Schlussantrag des Verfahrens über eine Schadensersatzklage von mehr als 300 deutschen Hotels gegen Booking, stärkte er die Position der Hotellerie.

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In einigen Monaten wird nun das Urteil des EuGH erwartet

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Die Schlussanträge bezogen sich auf Fragen, die dem EuGH vom Bezirksgericht Amsterdam zur Klärung vorgelegt wurden. Das Bezirksgericht Amsterdam hatte zwei Fragen zur Klärung vorgelegt: Erstens, ob die Bestpreisklauseln als "notwendige Nebenabrede" zu betrachten sind und zweitens, wie die relevanten Märkte in Bezug auf Hotelbuchungsportale abzugrenzen sind. 

Während Booking argumentierte, dass diese Klauseln notwendig seien, um Trittbrettfahren durch Hotels zu verhindern, widersprach der Deutsche Bundesgerichtshof bereits diesen Ansichten. Dieser bestätigte, dass die Klauseln nicht als kartellrechtsneutrale "notwendige Nebenabrede" betrachtet werden können und dass Booking einen Marktanteil von über 60 Prozent auf einem separaten Markt für Hotelbuchungsportale hat.

Generalanwalt Collins unterstützt im Wesentlichen die Position des Bundesgerichtshofs. Er argumentiert, dass eine Klausel nur dann als "notwendige Nebenabrede" angesehen werden kann, wenn sie objektiv unerlässlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ist. Collins bezweifelt jedoch, ob die von Booking verwendeten Bestpreisklauseln dieses Kriterium erfüllen. Eine enorm wichtige Aussage für das künftige Urteil.

Hoteliers sind optimistisch, die Klage zu gewinnen

In Bezug auf die Marktdefinition empfiehlt Generalanwalt Collins dem Bezirksgericht Amsterdam, die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung relevanter Märkte anzuwenden. Er betont jedoch, dass die von der Europäischen Kommission in einer anderen Rechtssache angewandte Marktdefinition berücksichtigt werden sollte.

Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbands Deutschland (IHA), äußert sich hoffnungsvoll über das weitere Verfahren: "Wir begrüßen die Stellungnahme von Generalanwalt Collins, die überzeugend darlegt, dass die von Booking verwendeten Bestpreisklauseln sehr wahrscheinlich nicht als „notwendige Nebenabrede“ qualifiziert werden können. Dies ist die Ansicht, die der Hotelverband Deutschland bereits seit dem Beginn der Verfahren im Jahr 2013 vertritt und die auch die Position der Europäischen Kommission ist. Wir sind mehr als optimistisch, dass der EuGH letztlich ebenfalls in diese Richtung entscheiden wird."

Eine endgültige Entscheidung des EuGH wird erst in einigen Monaten erwartet.

Pascal Brückmann

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