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18. Mai 2021 | 17:33 Uhr
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BGH erklärt Booking-Bestpreisklausel für rechtswidrig

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs entschied am Dienstag, dass die bis Februar 2016 von Booking verwendeten "engen Bestpreisklauseln" nicht mit dem Kartellrecht vereinbar sind. Die Klausel, die nicht mehr zur Anwendung kommt, verbot Hotels, auf der eigenen Website günstigere Konditionen anzubieten als über Booking.

Hotel Rezeption Klingel Foto iStock Exithamster.jpg

Der BGH erklärt die "enge Bestpreisklausel" von Booking für wettbewerbswidrig 

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Der Streit reicht bis ins Jahr 2015 zurück, als die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking eine "enge Bestpreisklausel" vorsahen, nach der Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten als auf booking.com. Allerdings konnten die Hotelzimmer auf anderen Online-Buchungsportalen oder, unter der Voraussetzung, dass dafür online keine Werbung oder Veröffentlichung erfolgte, auch "offline" günstiger angeboten werden. Das Bundeskartellamt stellte im Dezember 2015 fest, dass eine solche Klausel kartellrechtswidrig sei, und untersagte ihre weitere Verwendung ab 1. Februar 2016. Seitdem wird sie von Booking nicht mehr angewandt.

Auf eine Beschwerde von Booking hin hob das Oberlandesgericht Düsseldorf die Verfügung des Bundeskartellamts jedoch auf. Es erklärte, die engen Bestpreisklauseln beeinträchtigten zwar den Wettbewerb, seien aber als notwendige Nebenabreden der Vermittlungsverträge mit den Hotelunternehmen vom Kartellverbot nicht erfasst.

Klausel beschnitt Spielräume der Hoteliers

Nun hat der Kartellsenat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Beschwerde von Booking zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, die enge Bestpreisklausel beschränke den Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern. Wenn die gebundenen Hotels im eigenen Online-Vertrieb keine günstigeren Zimmerpreise und Vertragsbedingungen anbieten dürften als auf Booking, werde ihnen "die naheliegende Möglichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben".

Die für die engen Bestpreisklauseln geltend gemachten wettbewerbsfördernden Aspekte, wie die Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Plattformleistung durch Lösung des "Trittbrettfahrerproblems" – Gäste buchen direkt beim Hotel, nachdem sie sich auf Booking informiert haben – oder eine erhöhte Markttransparenz für die Verbraucher, müssten sorgfältig gegen ihre wettbewerbsbeschränkenden Aspekte abgewogen werden, heißt es weiter.

Booking trotz Verbot der Klausel weiter gewachsen

Die enge Bestpreisklausel könnte als Nebenabrede zum Plattformvertrag nur dann vom Verbot ausgenommen sein, wenn sie für dessen Durchführung objektiv notwendig wäre. Das sei nicht der Fall, stellten die Richter klar. Zweck des Vertrags zwischen Booking und den Hotelunternehmen sei die Online-Vermittlung von Hotelzimmern. Für diesen Vertragszweck sei die enge Bestpreisklausel „keine unerlässliche Nebenabrede“. Schließlich hätten Ermittlungen des Bundeskartellamts ergeben, dass Booking nach allen maßgeblichen Parametern wie Umsatz, Marktanteil, Buchungsmengen, Zahl der Hotelpartner und Anzahl der Hotelstandorte seine Marktstellung in Deutschland weiter habe stärken können.

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