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31. August 2023 | 12:48 Uhr
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Urteil: Kein Gehalt bei Krankschreibung nach Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat ein bemerkenswertes Urteil zu Gunsten eines Pflegeheimbetreibers erlassen. Einem Arbeitnehmer kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung verweigert werden, wenn er während der gesamten Zeit der Kündigungsfrist aufgrund von Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen nicht zur Arbeit erscheint.

Kündigung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann bei Kündigungen und anschließender Krankheit verweigert werden

Im konkreten Fall hatte eine Pflegeassistentin ihrem Arbeitgeber ordentlich zum 15. Juni 2022 gekündigt. Am selben Tag beantragte sie eine Kündigungsbestätigung, ihre Arbeitspapiere und ein Arbeitszeugnis. Danach wurde sie sechs Wochen lang krankgeschrieben und sendete dem Arbeitgeber in dieser Zeit insgesamt fünf Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (AU). Die Arbeitgeberin gewährte der Klägerin daraufhin keine Entgeltfortzahlung. Das LAG Schleswig-Holstein hat die Berufung der Arbeitgeberin gegen die vorinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei einer unverschuldeten Erkrankung des Arbeitnehmers sechs Wochen lang das Gehalt weiterzuzahlen. Der Arbeitnehmer muss jedoch die Arbeitsunfähigkeit beweisen. Dies kann er beispielsweise durch das Vorlegen einer ärztlichen AU tun. Im vorliegenden Fall war die AU jedoch nicht ausreichend, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. Die Klägerin hatte sich genau bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist krankschreiben lassen. Dies ließ das LAG Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufkommen.

Die Klägerin konnte diese Zweifel nicht ausräumen. Sie konnte keine konkreten Angaben zu ihren Beschwerden machen und konnte auch nicht vortragen, dass sie sich während der Krankschreibung in ärztlicher Behandlung befand. Das LAG Schleswig-Holstein hat daher in dem Urteil entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Arbeitgeber sind also durchaus berechtigt bei häufigen Krankschreibungen und bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis verbunden mit einer Krankschreibung genauer hinzusehen. Sie können bei begründeten Zweifeln die Entgeltfortzahlung verweigern.

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