Umziehen kann zur Arbeitszeit gehören
Laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählt das Umziehen vor und nach der Arbeit zur Arbeitszeit, wenn spezielle Arbeitskleidung getragen werden muss, die aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet oder das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens unterstützt, etwa durch einheitliche Kleidung. Gastgewerbe Magazin