Kurzzeitige Beschäftigung von Personal aus dem Ausland
Ab 1. März können Arbeitgeber in Spitzenzeiten kurzfristig ausländische Arbeitskräfte für bis zu acht Monate einstellen. Die Arbeitskräfte müssen von den Unternehmen rekrutiert werden, die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist für die Prüfung der Voraussetzungen zuständig.
Voraussetzungen für die kurzzeitige Anstellung sind unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber.
Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Personen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft. Arbeitgeber können bei der BA eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung für Arbeitskräfte aus dem Ausland ab März auch online beantragen.
Grundlage für die neue Regelung ist das Inkrafttreten der zweiten Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1. März.