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20. Februar 2025 | 07:00 Uhr
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BGH beschäftigt sich abschließend mit Booking-Rabatten

Neue Runde in der Auseinandersetzung um die umstrittene Rabattpraxis von Booking.com. Der Bundesgerichtshof hat eine erneute Revision gegen das Urteil des OLG Schleswig zugelassen. Damit wird sich das höchste deutsche Zivilgericht bald mit der Frage befassen, welche Rabattstrategien Buchungsportale wie Booking.com anwenden dürfen.

Booking.com

Das höchste deutsche Zivilgericht beschäftigt sich in Kürze mit der umstrittenen Rabattpraxis von Booking.com

Die Auseinandersetzung begann bereits 2015, als das Hotel Wikingerhof aus Schleswig-Holstein gegen Booking.com klagte. Das Hotel hatte sich darüber beschwert, dass das Buchungsportal ohne Zustimmung einen angeblichen "50 % Rabatt" auf seine Zimmerpreise auswies, obwohl es keine tatsächliche Preissenkung gegeben hatte. Diese Praxis führte zu irreführenden Erwartungen bei den Gästen und negativen Bewertungen für das Hotel.

Nach mehreren Instanzen, darunter das Amtsgericht Kiel, das OLG Schleswig und der Europäische Gerichtshof (EuGH), wurde 2021 der Rechtsweg geklärt: Deutsche Hotels dürfen deutsche Gerichte anrufen, um gegen Wettbewerbsverstöße von Buchungsplattformen vorzugehen.

Trotz der Klarstellung zur Zuständigkeit kam es 2022 zu einer erneuten Entscheidung des OLG Schleswig, die sich nicht grundsätzlich mit den wettbewerbsrechtlichen Fragen befasste. Das Gericht befand zwar, dass Booking.com mit den Rabattaktionen vertragswidrig gehandelt habe, sah jedoch keine Wiederholungsgefahr, da das Unternehmen eine Unterlassungserklärung gegenüber Dritten abgegeben hatte. Diese Argumentation hielt der IHA (Hotelverband Deutschland) für nicht ausreichend und legte erfolgreich eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein.

IHA hofft, dass der Bundesgerichtshof für Klarheit sorgen wird

Nun hat der BGH am 11. Februar 2025 entschieden, dass die Revision gegen das OLG-Urteil zugelassen wird, wie IHA-Geschäftsführer Markus Luthe berichtet. Dies bedeutet aus seiner Sicht, dass sich das Gericht in einer mündlichen Verhandlung dann auch mit den materiellen Rechtsfragen beschäftigen wird. Die bevorstehende Verhandlung vor dem BGH werde sich nun mit zentralen Diskussionspunkten zur Preissetzung und Transparenz von Online-Buchungsplattformen befassen.

Etwa mit der Frage, ob Booking.com eigenmächtig Rabatte ohne Zustimmung der Hoteliers ausweisen darf oder nicht. Auch will der IHA klären lassen, ob Booking.com dem Hotel als Vertragspartner die Kontaktdaten der Gäste weitergeben muss und ob Buchungsprovisionen von über 15 Prozent wettbewerbswidrig oder gar sittenwidrig sein könnten. Markus Luthe, Geschäftsführer des IHA, erklärte: "Dieser Fall ist von grundlegender Bedeutung für die gesamte Hotellerie. Wir begrüßen die Entscheidung des BGH, endlich Klarheit zu schaffen."

Pascal Brückmann

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