Der Verpächter eines Hotels hatte dem Hotelbetreiber fristlos gekündigt, weil er die Unterbringung von Flüchtlingen im Hotel als mietvertragswidrig ansah. Das Jugendamt der Stadt Gießen hatte regelmäßig Zimmer zur Unterbringung von jugendlichen Flüchtlingen gebucht. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in zweiter Instanz, dass der Hotelier den Vertrag nicht verletzt habe. Die Grenze der Zumutbarkeit wäre überschritten, wenn die Stadt das gesamte Gebäude übernommen und zu einer Flüchtlingsunterkunft umgebaut hätte. Rechtslupe