Teilzeitkräfte haben denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitkräfte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Geklagt hat eine Pflegekraft aus Hessen, die bei einem ambulanten Dialyseanbieter auf einer 40-Prozent-Stelle viele Überstunden leistete. Im Haustarifvertrag ihres Arbeitgebers ist aber ein Zuschlag von 30 Prozent erst bei Überschreiten der regulären Vollbeschäftigten-Wochenarbeitszeit vorgesehen. Das Urteil dürfte Folgen für fast alle Betreiber in der Branche haben – selbst für kommunale, die nach TVöD zahlen.