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9. Dezember 2024 | 17:02 Uhr
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Auch Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Überstundenzuschläge

Teilzeitkräfte haben denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitkräfte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Geklagt hat eine Pflegekraft, die auf einer 40-Prozent-Stelle viele Überstunden leistete. Im Haustarif des Arbeitgebers ist ein Zuschlag erst bei Überschreiten der Vollbeschäftigten-Wochenarbeitszeit vorgesehen.

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Teilzeit- und Vollzeitkräfte sind bei Überstundenzuschlägen gleichgestellt

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Grundlage der BAG-Entscheidung sind die Vorgaben des Europäischen Gerichtshof zur Gleichbehandlung. Das BAG betrachtet die Überstunden-Regelung im Manteltarifvertrag des Dialyseanbieters (Basis des Haustarifvertrags) deshalb als Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Der Paragraf 10 (Ziffer 7 Satz 2) im Manteltarifvertrag sei unwirksam, denn es gebe keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung.

Zur Begründung heißt es außerdem, durch die tarifvertragliche Regelung sei die Klägerin mittelbar auch wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Schließlich seien 90 Prozent der Beschäftigten, die unter den Manteltarifvertrag fallen, Frauen. Für diese Diskriminierung soll die Pflegekraft von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro erhalten. 

BAG-Entscheidung wird sich voraussichtlich auf Tarifverhandlungen auswirken   

Die BAG-Entscheidung könnte Kreise ziehen. Denn selbst im TVöD der kommunalen Arbeitgeber, der als Goldstandard gilt, ist der Überstundenzuschlag erst ab 38 oder 39 Wochenstunden vorgesehen. Bei der Gewerkschaft Verdi heißt es, viele Arbeitgeber würden bei Personalengpässen bevorzugt Teilzeitkräften einsetzen, weil sie für deren Überstunden bisher keine Zuschläge zahlen müssten. Es sei allerdings damit zu rechnen, dass das Thema Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte in die Tarifverhandlungen Anfang nächsten Jahres einfließen wird, sagt Hilke Stein, Fachbereichsleiterin für Gesundheit und Soziale Dienste bei Verdi in Hamburg.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage der Pflegekraft zunächst abgewiesen. Die Klägerin ging daraufhin in Revision. Das Landesarbeitsgericht hat ihr die geforderte Zeitgutschrift zuerkannt, ihren Entschädigungsforderungen wegen Diskriminierung aber ebenfalls abgewiesen. Das BAG als nächste Instanz hat dann zunächst den Europäischen Gerichtshof gebeten, das Unionsrecht in Hinblick auf den konkreten Fall auszulegen.   

8 AZR 370/20    

Kirsten Gaede        

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